Datenschutz für
Kirchen und gemeinnützige Organsisationen
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15 + Jahre Expertise
Datenschutz, Compliance & Informationssicherheit
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Datenschutz in der katholischen und evangelischen Kirche
Das auf einem Beschluss des 4. Laterankonzils im Jahr 1215 basierende Beichtgeheimnis ist eine der ältesten datenschutzrechtlichen Vorschriften, welches bis in die heutige Zeit Gültigkeit besitzt.
Das Datenschutzrecht hat sich in den beiden großen christlichen Kirchen seitdem natürlich stark weiterentwickelt und so finden sich heute sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche Sondervorschriften, die denen der DSGVO grundsätzlich vorgehen – eine unmittelbare Folge der verfassungsmäßig garantierten Trennung von Staat und Kirche und dem sich daraus ergebenden Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.
Die Kirchen haben somit zwar das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dessen ungeachtet, haben sich beide Kirchen nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Datenschutzrecht für den sogenannten „dritten Weg“ entschieden, dessen Folge in der katholischen Kirche das „Gesetz über den kirchlichen Datenschutz“ (KDG) ist, in der evangelischen Kirche das „Datenschutzgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD).
Das KDG löste die bisher geltende Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) mit Wirkung zum 24.05.2018 ab. Darüber hinaus wurde auch die Durchführungsverordnung zur KDO aktualisiert. Die am 19. November 2018 von der Vollversammlung der Diözesen Deutschlands beschlossene Durführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) wurde den (Erz-)Diözesen der Katholischen Kirche in Deutschland als Empfehlung zur Inkraftsetzung vorgelegt und ist zum 1. März 2019 in Kraft getreten.
Demgegenüber beansprucht das in der evangelischen Kirche geltende „Datenschutzgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD) als übergeordnetes Gesetz für evangelische Kirchen weiterhin Geltung.
Datenschutz für gemeinnützige Organisationen und Vereine
Auch gemeinnützige Vereine und Organisationen genießen eine Vielzahl von speziellen Vorteilen, wie beispielsweise steuerlichen Privilegien. Dennoch erfahren auch sie im Datenschutz keine bevorzugte Behandlung. Wie jedes Unternehmen benötigen auch gemeinnützige Vereine und Organisationen für alle Datenverarbeitungen eine Rechtsgrundlage.
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3 Schritte zur Rechtsberatung
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Was hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten ist
Für Kirchen:
Als erfahrene und mit den Vorschriften des kirchlichen Datenschutzrechts eng vertraute Rechtsanwälte stehen wir Ihnen als Bistum, Verband, Körperschaft, Stiftung sowie sonstiger kirchlicher Einrichtung vollumfänglich beratend zur Seite. Dabei haben wir nicht nur jegliche Datenverarbeitung innerhalb Ihrer Organisation und im Verhältnis zu Ihren Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern und Mitgliedern vor Augen, sondern prüfen auch jegliche Datenflüsse an private oder öffentliche Stellen.
Gerne stellen wir auch im kirchlichen Bereich den externen Datenschutzbeauftragten, der gemäß § 36 Abs. 1 DSG-EKD, bzw. § 36 Abs. 2 KDG zu bestellen ist, wenn mindestens zehn Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind – oder die Kerntätigkeit der verantwortlichen Stelle in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht.
Die Beratung und Betreuung kirchlicher Institutionen erfordert durch seine zum Teil erheblich abweichenden Regelungsinhalte gegenüber den weltlichen Datenschutzbestimmungen ein hohes Maß an spezifischer Fachkompetenz. Durch unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich bieten wir Ihnen ein über die Jahre hinweg entwickeltes und bewährtes Konzept für ein Ressourcen-sparendes Datenschutzmanagement für kirchliche Organisationen. Kontaktieren Sie uns gern jederzeit und wir stellen Ihnen unverbindlich ein für Ihre Stelle maßgeschneidertes Konzept vor.
Für gemeinnützige Vereine und Organisationen:
Im Kontext Datenschutz für gemeinnützige Vereine und Organisationen unterstützen wir dabei, in einem ersten wichtigen Schritt die Rechtsgrundlage für die erfolgenden Datenverarbeitungen zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Bei Vereinen ist dies meist der Vertrag über die Mitgliedschaft in Kombination mit der Vereinssatzung oder einer gesonderten Einwilligung.
Von besonderer Bedeutung ist, dass alle Mitglieder die Informationen zur Datenverarbeitung erhalten. Alle Personen, die Zugang zu sensiblen Daten von Mitgliedern in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen haben, müssen sich dem Datengeheimnis verpflichten (§ 53 BDSG). Des Weiteren sind folgende Themen von datenschutzrechtlicher Bedeutung und werden von uns bearbeitet: z.B. die Nutzung von sozialen Medien, die Arbeitszeiterfassung, Online-Schulungen oder Videoüberwachung. Auch bei der Gestaltung einer eigenen Website tragen wir Sorge dafür, dass die Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Unser Team verfügt über vielfältige Erfahrungen als Berater sowohl für gemeinnützige Organisationen als auch für Vereine. Wir kennen uns im Handling der Schnittstellen zwischen Datenschutzrecht und Sozialrecht aus. Und wir sorgen für nachweisbare Rechtskonformität, wodurch Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Organisation nachhaltig stärken und Risiken für Vereine und deren Mitarbeiter (auch Ehrenamtliche) minimieren.
Sie benötigen einen externen Datenschutzbeauftragten?
Fünf Schritte zur vollständigen Einhaltung der Vorschriften:
Vorstellung Ihres Unternehmens und Bekanntmachung von KINAST sowie aller relevanten Ansprechpartner. Besprechung des aktuellen Datenschutzaufbaus und der wichtigsten Datenschutzthemen.
Durchführen eines Datenschutz-Audits vor Ort oder anhand von Fragebögen, um den aktuellen Datenschutzstatus Ihres Unternehmens zu bewerten.
Dokumentation des aktuellen Datenschutz-Stands und gegebenenfalls Festlegen weiterer erforderlicher Maßnahmen.
Durchführen aller im Rahmen des Datenschutz-Audits ermittelten notwendigen Maßnahmen.
Ernennung eines externen Datenschutzbeauftragten und fortlaufende Beratung ab dem ersten Tag.
Rechtlicher Fokus auf gemeinnützige Vereine und Organisationen
Es ist sehr wichtig, dass alle Mitglieder über die Datenverarbeitung informiert werden. Jeder, der Zugang zu sensiblen Daten von Mitgliedern von Verbänden und gemeinnützigen Organisationen hat, muss sich der Geheimhaltung der Daten verpflichten (§ 53 BDSG). Darüber hinaus gibt es einige Themen, die für den Datenschutz relevant sind, wie z.B. die Nutzung von sozialen Medien, die Aufzeichnung von Arbeitszeiten, Online-Schulungen oder Videoüberwachung. Wir sorgen auch dafür, dass bei der Gestaltung Ihrer eigenen Website Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Wir haben zahlreiche Mechanismen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der DSGVO entwickelt. Sie können Ihren Gewohnheiten folgen – wir schützen Ihre Daten mit unserer Expertise.
Unser Service für Sie
Unsere Rechtsexperten helfen Mandanten in Kirchen und gemeinnützigen Organisationen
Wir haben zahlreiche Mechanismen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes entwickelt und berücksichtigen dabei die neuen Grundsätze der Allgemeinen Datenschutzverordnung. Sie halten die Dinge in Bewegung – wir schützen Ihre Daten mit unserem Know-how.
In unserem Unternehmen unterstützen wir gemeinnützige Vereine und Organisationen mit dem Datenschutz. Dazu gehört auch die Überprüfung der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und gegebenenfalls deren Berichtigung. Bei Vereinen handelt es sich in der Regel um den Mitgliedsvertrag in Kombination mit den Vereinsbestimmungen oder eine gesonderte Zustimmung.
Ihre Datenschutzexperten für die Kirchen und gemeinnützige Organsisationen
Sie sind in einer Kirchen oder gemeinnützigen Organsisation tätig und benötigen eine Datenschutz-, Compliance- oder Informationssicherheitslösung?
Was auch immer Ihre Fragen, Sorgen oder Bedenken sind – wir liefern Ihnen alle Antworten, nach denen Sie suchen. Bitte zögern Sie nicht, sich mit unserem Team aus erfahrenen Anwälten und Datenschutzexperten in Verbindung zu setzen, um eine individuelle, zukunftssichere Lösung für die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zu erhalten.
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