Datenschutz in Kirchen und gemeinnützigen Organisationen
Datenschutz in der katholischen und evangelischen Kirche
Das auf einem Beschluss des 4. Laterankonzils im Jahr 1215 basierende Beichtgeheimnis ist eine der ältesten datenschutzrechtlichen Vorschriften, welches bis in die heutige Zeit Gültigkeit besitzt.
Das Datenschutzrecht hat sich in den beiden großen christlichen Kirchen seitdem natürlich stark weiterentwickelt und so finden sich heute sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche Sondervorschriften, die denen der DSGVO grundsätzlich vorgehen – eine unmittelbare Folge der verfassungsmäßig garantierten Trennung von Staat und Kirche und dem sich daraus ergebenden Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Die Kirchen haben somit zwar das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dessen ungeachtet, haben sich beide Kirchen nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Datenschutzrecht für den sogenannten „dritten Weg“ entschieden, dessen Folge in der katholischen Kirche das „Gesetz über den kirchlichen Datenschutz“ (KDG) ist, in der evangelischen Kirche das „Datenschutzgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD).
Das KDG löste die bisher geltende Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) mit Wirkung zum 24.05.2018 ab. Darüber hinaus wurde auch die Durchführungsverordnung zur KDO aktualisiert. Die am 19. November 2018 von der Vollversammlung der Diözesen Deutschlands beschlossene Durführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) wurde den (Erz-)Diözesen der Katholischen Kirche in Deutschland als Empfehlung zur Inkraftsetzung vorgelegt und ist zum 1. März 2019 in Kraft getreten. Demgegenüber beansprucht das in der evangelischen Kirche geltende „Datenschutzgesetz der evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD) als übergeordnetes Gesetz für evangelische Kirchen weiterhin Geltung.
Datenschutz für gemeinnützige Organisationen und Vereine
Auch gemeinnützige Vereine und Organisationen genießen eine Vielzahl von speziellen Vorteilen, wie beispielsweise steuerlichen Privilegien. Dennoch erfahren auch sie im Datenschutz keine bevorzugte Behandlung. Wie jedes Unternehmen benötigen auch gemeinnützige Vereine und Organisationen für alle Datenverarbeitungen eine Rechtsgrundlage.
Wie wir Sie unterstützen:
Schwerpunkt Kirche
Als erfahrene und mit den Vorschriften des kirchlichen Datenschutzrechts eng vertraute Rechtsanwälte stehen wir Ihnen als Bistum, Verband, Körperschaft, Stiftung sowie sonstiger kirchlicher Einrichtung vollumfänglich beratend zur Seite. Dabei haben wir nicht nur jegliche Datenverarbeitung innerhalb Ihrer Organisation und im Verhältnis zu Ihren Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern und Mitgliedern vor Augen, sondern prüfen auch jegliche Datenflüsse an private oder öffentliche Stellen.
Gerne stellen wir auch im kirchlichen Bereich den externen Datenschutzbeauftragten, der gemäß § 36 Abs. 1 DSG-EKD, bzw. § 36 Abs. 2 KDG zu bestellen ist, wenn mindestens zehn Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind – oder die Kerntätigkeit der verantwortlichen Stelle in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten besteht.
Die Beratung und Betreuung kirchlicher Institutionen erfordert durch seine zum Teil erheblich abweichenden Regelungsinhalte gegenüber den weltlichen Datenschutzbestimmungen ein hohes Maß an spezifischer Fachkompetenz.
Durch unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich bieten wir Ihnen ein über die Jahre hinweg entwickeltes und bewährtes Konzept für ein Ressourcen-sparendes Datenschutzmanagement für kirchliche Organisationen. Kontaktieren Sie uns gern jederzeit und wir stellen Ihnen unverbindlich ein für Ihre Stelle maßgeschneidertes Konzept vor.
Schwerpunkt gemeinnützige Vereine und Organisationen
Im Kontext Datenschutz für gemeinnützige Vereine und Organisationen unterstützen wir dabei, in einem ersten wichtigen Schritt die Rechtsgrundlage für die erfolgenden Datenverarbeitungen zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Bei Vereinen ist dies meist der Vertrag über die Mitgliedschaft in Kombination mit der Vereinssatzung oder einer gesonderten Einwilligung.
Von besonderer Bedeutung ist, dass alle Mitglieder die Informationen zur Datenverarbeitung erhalten. Alle Personen, die Zugang zu sensiblen Daten von Mitgliedern in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen haben, müssen sich dem Datengeheimnis verpflichten (§ 53 BDSG).
Des Weiteren sind folgende Themen von datenschutzrechtlicher Bedeutung und werden von uns bearbeitet: z.B. die Nutzung von sozialen Medien, die Arbeitszeiterfassung, Online-Schulungen oder Videoüberwachung. Auch bei der Gestaltung einer eigenen Website tragen wir Sorge dafür, dass die Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Unser Team verfügt über vielfältige Erfahrungen als Berater sowohl für gemeinnützige Organisationen als auch für Vereine. Wir kennen uns im Handling der Schnittstellen zwischen Datenschutzrecht und Sozialrecht aus. Und wir sorgen für nachweisbare Rechtskonformität, wodurch Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihrer Organisation nachhaltig stärken und Risiken für Vereine und deren Mitarbeiter (auch Ehrenamtliche) minimieren. Kontaktieren Sie uns gern für einen unverbindlichen Beratungstermin.
Unsere Spezialisten:
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