Social Media und Datenschutz

Datenschutz für Unternehmen auf Social Media

Branchenübergreifend gehört es mittlerweile für viele Unternehmen zum guten Ton, auf einem oder mehreren Social-Media-Kanälen wie beispielsweise Facebook, Xing, LinkedIn, Twitter oder sogar dem eigenen Blog präsent zu sein. Als soziale Medien gelten dabei solche Angebote, bei denen der Nutzer nicht nur passiver Konsument ist, sondern einen direkten Rückkanal zum Unternehmen erhält.
Ein Social-Media-Auftritt kann dabei zum Anbieten allgemeiner Informationen über das Unternehmen und seine Produkte bis hin zur Abwicklung eines Teils des Kundenservices genutzt werden. So vielfältig die denkbaren Einsatzmöglichkeiten für soziale Medien sind, so weitreichend sind auch die rechtlichen Fragestellungen in Bezug auf diese Kommunikationskanäle. Vor allem die Verknüpfung verschiedener Rechtsgebiete, nicht nur des Datenschutzrechts, macht diese Betrachtung komplex.

Zu unseren Schwerpunkten zählen:

Social-Media-Guidelines

Am Beginn steht bereits die arbeitsrechtlich zu beurteilende Frage, ob und wer Social-Media-Angebote beruflich und/oder privat während der Arbeitszeit überhaupt nutzen darf. Bereits diese Eingangsfrage trifft de facto jedes Unternehmen und kann nicht ohne Ausblick auf die – auch juristischen – Folgen einer etwaigen Entscheidung für das Unternehmen erfolgen. Wünscht das Unternehmen einen Gebrauch von Social Media einzelner oder besonderer Art nicht, ist zu prüfen, wie das Verbot der Nutzung unter Berücksichtigung aller Unternehmensprozess wirksam umgesetzt werden kann. Hierbei gilt es erneut primär arbeitsrechtliche Fallstricke im Auge zu behalten.

Ist die Frage hingegen eindeutig mit „ja“ beantwortet, will darüber hinaus der interne Umgang eines Unternehmens mit sozialen Medien sorgsam geplant sein. Ist eine solche Nutzung generell erlaubt, muss sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob es nicht sinnvoll ist, einen Verhaltenskodex zu statuieren, der verhindert, dass durch Äußerungen eines Mitarbeiters rechtliche Probleme für den Arbeitgeber entstehen, oder dessen Reputation beschädigt wird.
Ferner sollte eine klare Trennung von privaten und betrieblichen Aktivitäten bei Social-Media-Diensten vorgenommen werden. So wird einerseits sichergestellt, dass es transparent ist, ob es sich um eine „offizielle“ Äußerung oder um eine Privatmeinung handelt. Anderseits besteht bei getrennten Accounts auch bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kein Problem, wem das im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit aufgebaute Kontaktnetzwerk „gehört“. All diese Punkte werden unter dem Stichwort der sogenannten Social-Media-Guidelines diskutiert. Dabei handelt es sich im besten Falle um ein umfassendes Regelwerk zum betrieblichen Umgang mit sozialen Medien.

Bei der Ausgestaltung und juristisch verbindlichen Umsetzung im Wege von Verhaltensvorschriften, arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder Betriebsvereinbarungen stehen wir Ihnen mit unserer juristischen Expertise gerne zur Seite. Dabei legen wir nicht nur auf die datenschutzrechtliche Seite Wert, sondern liefern Ihnen eine alle einschlägigen Rechtsbereich abbildende Lösung.

Umgang mit Äußerungen im Rahmen der sozialen Medien

Selbst wenn der innerbetriebliche Umgang mit sozialen Medien reibungslos läuft, kann es sein, dass auch rein private Äußerungen von Mitarbeitern ein ungewollt negatives Bild seines Arbeitgebers zeichnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mitarbeiter sich auf seinem privaten Profil in einem sozialen Netzwerk abwertend über ein Produkt äußert, welches von seinem Arbeitgeber hergestellt wird. Ergibt sich nun noch aus dem Profil des Kritisierenden, dass er für ebendiese Firma arbeitet, entsteht für jeden erkennbar ein negativer Rückschluss auf seinen Arbeitgeber.
Sollten Sie sich einer solchen Situation befinden, zeigen wir Ihnen gerne Möglichkeiten auf, wie Sie mit arbeits- und/oder medienrechtlichen Mitteln gegen solche Äußerungen vorgehen können.

Im Bereich des Urheber- und Medienrechts angesiedelt ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Anbieter einer Social-Media-Präsenz nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für die Äußerungen der Nutzer dieses Auftritts in Anspruch genommen werden kann.
Unsere zeitnahe und kompetente Beratung ermöglicht es Ihnen in diesen Fällen, Ihr Haftungsrisiko durch Ergreifen der richtigen Schritte zu minimieren.
Über die rein rechtlichen Dimensionen hinaus ist insbesondere der Umgang eines Unternehmens mit negativen Kommentaren von großem Belang für die Außendarstellung. Eine unachtsame Handhabung von negativen Nutzerkommentaren kann sich innerhalb kürzester Zeit zu einem PR-Desaster auswachsen, wenn sich die Netzgemeinde missverstanden oder gar zensiert fühlt.

Gerne beraten wir Sie in der Frage, wie Sie durch feinfühlige Kommunikation mit den Nutzern solche negativen viralen Effekte vermeiden können.

Datenschutz in sozialen Medien

Häufig wird beim Aufbau von Angeboten in den sozialen Medien nicht beachtet, dass auch hier vielfältige Datenschutzvorgaben zu beachten sind. Sollen beispielsweise geeignete Bewerber mit Hilfe von sozialen Medien gewonnen werden, oder soll das Team anhand dieser Kanäle präsentiert werden, sind umfangreiche Vorgaben bezüglich des Mitarbeiter- und Bewerberdatenschutzes zu berücksichtigen.

Im Verhältnis zum Nutzer ist die datenschutzkonforme Einbindung von sogenannten Social-Plugins (etwa der „Gefällt-mir“/“Like“-Button von Facebook) von großer Wichtigkeit. Problematisch bei der Einbindung solcher Social-Plugins ist, dass diese standardmäßig mit den sozialen Netzwerken kommunizieren. Es werden bereits durch deren bloße Einbindung auf einer Website, also vollkommen unabhängig von einem Klick, Daten an den Betreiber des sozialen Mediums gesendet. Unser fachkundiges Team zeigt Ihnen gerne auf, wie Sie, beispielsweise mit Hilfe der 2-Klick-Lösung, Social-Plugins möglichst datenschutzkonform einbinden können, wenn Sie auf deren Einsatz nicht ganz verzichten möchten.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich mit Ihren Fragen und Beratungswünschen oder für ein Angebot – wir melden uns umgehend bei Ihnen!

 

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